Ein Balkonkraftwerk darf in Deutschland grundsätzlich bis zu 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben. Im üblichen Standardfall genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht erforderlich.
Ganz so einfach ist die Rechtslage allerdings nicht. Seit Dezember 2025 gilt mit der DIN VDE V 0126-95 erstmals eine Produktnorm für komplette Steckersolargeräte. Sie unterscheidet beim Anschluss zwischen Haushaltsstecker und spezieller Energiesteckvorrichtung. Außerdem gelten eigene Regeln für Stromzähler, Mieter, Wohnungseigentümer, Speicher, mehrere Balkonkraftwerke und Anlagen mit einem stärkeren Wechselrichter.
Dieser Ratgeber erklärt die Balkonkraftwerk-Gesetze und Vorschriften so, dass Sie am Ende sicher beurteilen können:
- welche Leistung erlaubt ist,
- wann ein Schuko-Stecker genügt,
- wann ein Elektriker erforderlich wird,
- wo und wie Sie die Anlage anmelden,
- ob Ihr alter Stromzähler bleiben darf,
- welche Rechte Mieter und Wohnungseigentümer haben,
- und warum bei Balkonkraftwerk-Speichern besondere Vorsicht geboten ist.
Kurzantwort: Der rechtlich und technisch einfachste Standardfall ist ein normkonformes Komplettgerät ohne Speicher mit höchstens 960 Watt Modulleistung, maximal 800 VA Wechselrichterleistung und einem vom Hersteller vorgesehenen Haushaltsstecker. Das Gerät wird sicher montiert, direkt an eine geeignete Wandsteckdose angeschlossen und innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister registriert.
Balkonkraftwerk Regeln auf einen Blick
| Frage | Aktuelle Regel |
|---|---|
| Maximale Modulleistung | Insgesamt höchstens 2.000 Wp für die vereinfachten EEG-Regeln |
| Maximale Wechselrichterleistung | Insgesamt höchstens 800 VA hinter derselben Entnahmestelle |
| Schuko bzw. Haushaltsstecker | Nach Produktnorm bei einem vollständigen, normkonformen Gerät bis 960 Watt Modulleistung möglich |
| Mehr als 960 Wp am Haushaltsstecker | Innerhalb der EEG-Grenze, aber nicht vom Standardfall der DIN VDE V 0126-95 für Haushaltsstecker abgedeckt |
| 960 bis 2.000 Wp | Nach Produktnorm mit spezieller Energiesteckvorrichtung und Prüfung des Stromkreises durch eine Elektrofachkraft |
| Anmeldung beim Netzbetreiber | Im Standardfall bis 2.000 Wp, 800 VA und bei unentgeltlicher Abnahme nicht erforderlich |
| Marktstammdatenregister | Pflicht; Registrierung spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme |
| Alter Ferraris-Zähler | Darf im vereinfachten Standardfall vorübergehend weiterlaufen und dabei auch rückwärtslaufen |
| Feste Frist für den Zählertausch | Nein; der Austausch muss unverzüglich erfolgen, eine pauschale Viermonatsfrist gibt es nicht |
| Mieter | Haben grundsätzlich Anspruch auf Erlaubnis, müssen diese aber weiterhin einholen |
| Wohnungseigentümer | Können eine angemessene Installation verlangen; über die Ausführung wird per Beschluss entschieden |
| Balkonkraftwerk mit Speicher | Nicht von der aktuellen Produktnorm erfasst; zusätzliche technische und formale Anforderungen beachten |
| Einspeisevergütung | Möglich, aber nicht über das vereinfachte Standardverfahren |
| Mehrere Balkonkraftwerke | Die Leistungen hinter derselben Entnahmestelle werden zusammengerechnet |
Gibt es ein eigenes Balkonkraftwerk-Gesetz?
Ein einzelnes Gesetz mit dem Namen „Balkonkraftwerk-Gesetz“ gibt es nicht. Für Steckersolargeräte greifen mehrere Gesetze, Verordnungen und technische Regeln ineinander.
| Regelwerk | Was es regelt |
|---|---|
| Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG | Leistungsgrenzen, vereinfachter Netzanschluss, unentgeltliche Abnahme und Übergangsregel für Stromzähler |
| Marktstammdatenregisterverordnung | Registrierung und Meldefristen |
| Bürgerliches Gesetzbuch | Anspruch von Mietern auf Erlaubnis |
| Wohnungseigentumsgesetz | Anspruch von Wohnungseigentümern auf eine angemessene bauliche Veränderung |
| DIN VDE V 0126-95 | Sicherheitsanforderungen an das komplette Steckersolargerät |
| VDE-AR-N 4105:2026-03 | Technische Anforderungen an den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Speichern |
| Elektroinstallationsnormen | Anforderungen an Stromkreis, Leitungen und fachgerechte Installation |
| Landesbauordnungen und örtliche Satzungen | Standsicherheit, Brandschutz, Denkmalschutz und besondere bauliche Situationen |
| Steuerrecht | Nullsteuersatz beim Kauf sowie Steuerbefreiungen für kleine PV-Anlagen |
Das EEG legt somit nicht allein fest, ob jede denkbare Kombination aus Modulen, Wechselrichter, Stecker und Speicher von Laien angeschlossen werden darf. Die gesetzliche Leistungsgrenze und die technischen Sicherheitsregeln müssen gemeinsam betrachtet werden.
800 VA und 2.000 Wp: Was genau darf ein Balkonkraftwerk leisten?
Nach § 8 Absatz 5a EEG gelten die vereinfachten Anschlussregeln für ein oder mehrere Steckersolargeräte mit:
- insgesamt höchstens 2 Kilowatt installierter Modulleistung und
- insgesamt höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung.
Außerdem müssen die Geräte hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.
Der Unterschied zwischen Wp, Watt und VA
Die drei Leistungsangaben werden häufig verwechselt:
Wattpeak beziehungsweise Wp bezeichnet die Nennleistung der Solarmodule unter genormten Laborbedingungen. Vier Module mit jeweils 500 Wp ergeben zusammen 2.000 Wp Modulleistung.
Watt bezeichnet die tatsächliche Wirkleistung. Sie hängt unter anderem von Sonneneinstrahlung, Temperatur, Ausrichtung, Verschattung und den technischen Verlusten ab.
Voltampere beziehungsweise VA bezeichnet die Scheinleistung des Wechselrichters. Für die vereinfachten Balkonkraftwerk-Regeln ist die Wechselrichterleistung auf insgesamt 800 VA begrenzt. Händler sprechen meist vereinfachend von einem „800-Watt-Wechselrichter“.
Die erlaubten 2.000 Wp bedeuten deshalb nicht, dass das Gerät 2.000 Watt in das Hausnetz einspeisen darf. Der Wechselrichter begrenzt die netzseitige Leistung auf maximal 800 VA.
Es zählt die höchste wählbare Leistung
Besonders wichtig ist eine Klarstellung der Bundesnetzagentur: Bei einem per App, Software oder Schalter verstellbaren Wechselrichter zählt nicht die gerade eingestellte, sondern die höchste vom Betreiber wählbare Leistung.
Ein Wechselrichter mit maximal 900 VA wird daher nicht zu einem zulässigen 800-VA-Gerät, nur weil Sie ihn in der App auf 800 oder 600 Watt einstellen. Die vereinfachten EEG-Regeln greifen in diesem Fall nicht.
Die Bundesnetzagentur nennt genau diesen Fall als Beispiel und verlangt bei einer falschen Registrierung eine Korrektur der Daten. Maßgeblich ist die technisch mögliche beziehungsweise höchste wählbare Leistung.
Bundesnetzagentur: Leistungsgrenzen von Balkon-Solaranlagen
Achten Sie deshalb beim Kauf auf:
- eine ausgewiesene maximale Scheinleistung von höchstens 800 VA,
- das Einheitenzertifikat des Wechselrichters,
- die Angaben auf Typenschild und Datenblatt,
- und darauf, ob eine höhere Leistung vom Nutzer freigeschaltet werden kann.
Eine bloße App-Drosselung ist keine zuverlässige Grundlage für den vereinfachten Betrieb.
Mehrere Geräte werden zusammengerechnet
Die Grenzwerte gelten nicht pro Solarmodul, Steckdose oder Wechselrichter. Zusammengerechnet werden alle Steckersolargeräte hinter derselben Entnahmestelle – in der Praxis meistens hinter demselben Stromzähler beziehungsweise derselben Marktlokation.
Beispiel: Betreiben Sie ein Gerät mit 600 VA und schließen ein zweites Gerät mit weiteren 600 VA an, ergibt sich eine Wechselrichterleistung von insgesamt 1.200 VA. Damit überschreiten Sie die 800-VA-Grenze, selbst wenn die Geräte an unterschiedlichen Steckdosen oder auf unterschiedlichen Balkonen angeschlossen sind.
Welche Kombinationen sind erlaubt?
| Konfiguration | Vereinfachte EEG-Regeln | Produktnorm am Haushaltsstecker |
|---|---|---|
| 880 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | Ja | Möglich, wenn das komplette Gerät als normkonform erklärt ist |
| 960 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | Ja | Möglich, wenn das komplette Gerät als normkonform erklärt ist |
| 1.000 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | Ja | Nicht vom 960-Watt-Standardfall für Haushaltsstecker erfasst |
| 1.600 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | Ja | Nach Produktnorm mit spezieller Energiesteckvorrichtung und Elektrofachkraft |
| 2.000 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | Ja | Nach Produktnorm mit spezieller Energiesteckvorrichtung und Elektrofachkraft |
| 2.001 Wp Module, 800 VA Wechselrichter | Nein | Reguläre PV-Anlage beziehungsweise regulärer Anschlussprozess |
| 900 VA Wechselrichter, in der App auf 800 VA gestellt | Nein | Nein |
| 7.000 Wp Module, Wechselrichter auf 800 VA begrenzt | Nein | Keine laienbedienbare Steckersolaranlage; Fachbetrieb erforderlich |
Eine Anlage oberhalb der Grenzen wird nicht automatisch „verboten“. Sie fällt aber aus dem vereinfachten Balkonkraftwerk-Verfahren heraus und muss wie eine reguläre Erzeugungsanlage geplant, angeschlossen und angemeldet werden.
Schuko bis 960 Watt: Was die neue VDE-Produktnorm wirklich bedeutet
Seit Dezember 2025 gilt die DIN VDE V 0126-95:2025-12 für komplette Steckersolargeräte ohne Speicher. Sie betrachtet nicht nur den Wechselrichter, sondern das Gesamtsystem aus:
- mindestens einem Solarmodul,
- Wechselrichter,
- Anschlussleitung,
- Stecker,
- und Montagesystem.
Das ist eine wesentliche Änderung. Ein sicherer Wechselrichter allein macht noch kein normkonformes Komplettgerät.
Haushaltsstecker bis 960 Watt Modulleistung
Die Produktnorm lässt den Anschluss über einen geeigneten Haushaltsstecker zu, wenn:
- die Wechselrichterleistung maximal 800 VA beträgt,
- die gesamte Modulleistung höchstens 960 Watt beträgt,
- das komplette Gerät die Sicherheitsanforderungen der Norm erfüllt,
- und der Hersteller die Konformität zur DIN VDE V 0126-95 ausdrücklich erklärt.
Der Stecker muss dabei eine der in der Norm vorgesehenen Schutzlösungen besitzen. Dazu gehören beispielsweise geschützte Kontakte, eine interne Trenneinrichtung oder eine sichere elektrische Trennung im Wechselrichter.
Es reicht deshalb nicht, dass ein Händler lediglich mit „Schuko inklusive“ wirbt. Suchen Sie in der Produktinformation nach einer ausdrücklichen Konformitätserklärung für das gesamte Steckersolargerät.
Bis 2.000 Wp mit Energiesteckvorrichtung
Bei einer Modulleistung von mehr als 960 Watt und höchstens 2.000 Wp sieht die Produktnorm eine spezielle Energiesteckvorrichtung vor. Umgangssprachlich wird häufig von einer Wieland-Steckdose gesprochen, wobei auch andere normgerechte Systeme möglich sind.
Die Energiesteckdose muss von einer Elektrofachkraft installiert werden. Dabei wird der betroffene Stromkreis geprüft und bei Bedarf angepasst.
Die Unterschiede lassen sich so zusammenfassen:
| Anschlussart | Modulleistung nach Produktnorm | Wechselrichter | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Haushaltsstecker | Bis 960 Watt | Bis 800 VA | Normkonformes Komplettgerät |
| Spezielle Energiesteckvorrichtung | Bis 2.000 Wp | Bis 800 VA | Installation und Stromkreisprüfung durch Elektrofachkraft |
| Festanschluss oder andere Anlagenkonzepte | Je nach Planung | Je nach Planung | Reguläre PV-Installation durch Fachbetrieb |
Die DKE erläutert diese Grenzen und Anschlussvarianten ausführlich in ihren FAQ zur DIN VDE V 0126-95.
Bedeutet das, dass 1.000 Wp am Schuko-Stecker illegal sind?
Nicht automatisch. Hier treffen die gesetzliche EEG-Grenze und der engere Anwendungsbereich der Produktnorm aufeinander:
- Das EEG erlaubt im vereinfachten Verfahren bis zu 2.000 Wp und 800 VA.
- Die Produktnorm begrenzt normkonforme Komplettgeräte am Haushaltsstecker auf 960 Watt Modulleistung.
Ein Gerät mit 1.000 Wp und 800 VA bleibt somit unter der gesetzlichen EEG-Grenze, erfüllt am gewöhnlichen Haushaltsstecker aber nicht den entsprechenden Leistungsrahmen der DIN VDE V 0126-95.
Das kann bei der Beurteilung des anerkannten Stands der Technik, bei Haftungsfragen, gegenüber Vermietern oder Wohnungseigentümergemeinschaften und in einem Versicherungsfall relevant werden.
Die rechtssicherste Lösung ist deshalb:
- bis 960 Watt ein ausdrücklich normkonformes Komplettgerät am vorgesehenen Haushaltsstecker oder
- bei mehr als 960 Watt eine normgerechte Energiesteckvorrichtung mit vorheriger Prüfung durch eine Elektrofachkraft.
Ist eine VDE-Norm ein Gesetz?
Nein. DIN- und VDE-Normen sind nicht automatisch mit einem Gesetz gleichzusetzen. Sie beschreiben jedoch anerkannte technische Sicherheitsanforderungen. Außerdem verlangt § 8 Absatz 5a EEG ausdrücklich die Einhaltung der für den Netzanschluss maßgeblichen Regeln.
Normen können deshalb unter anderem relevant werden:
- bei der Frage, ob ein Produkt sicher konstruiert wurde,
- bei der Beurteilung einer fachgerechten Installation,
- in Miet- und WEG-Verfahren,
- bei Schadenersatz- und Haftungsfragen,
- gegenüber Versicherungen,
- und bei der Auslegung der technischen Anschlussbedingungen.
Wer bewusst von einer technischen Regel abweicht, sollte eine mindestens gleichwertige Sicherheit fachlich nachweisen können. Für private Betreiber ist die einfachere und vernünftigere Lösung fast immer ein nachvollziehbar normkonformes System.
Was gilt für bereits installierte Balkonkraftwerke?
Die neue Produktnorm wirkt nicht automatisch rückwirkend. Nach Auskunft der DKE hat sie keine unmittelbare Auswirkung auf Steckersolargeräte, die bereits vor Veröffentlichung der Norm in Betrieb waren.
Das bedeutet jedoch nicht, dass unsichere Altanlagen bedenkenlos weiterbetrieben werden sollten. Beschädigte Leitungen, ungeeignete Halterungen, Mehrfachsteckdosen oder nicht zusammenpassende DC-Stecker bleiben ein Sicherheitsrisiko.
Wer ein altes Gerät wesentlich erweitert, den Wechselrichter austauscht oder einen Speicher nachrüstet, verändert außerdem die ursprüngliche Konfiguration. In solchen Fällen sollte geprüft werden, welche aktuellen Regeln auf die neue Gesamtlösung anzuwenden sind.
Darf man ein Balkonkraftwerk selbst installieren?
Ein ausdrücklich als laienbedienbar angebotenes, normkonformes Komplettgerät darf grundsätzlich vom Nutzer aufgebaut und angeschlossen werden, wenn er die Herstelleranleitung vollständig befolgt.
Dazu gehört nicht nur das Einstecken des Netzsteckers. Auch die mechanische Befestigung, die Kabelführung und die Verbindung der Komponenten müssen der vorgesehenen Montageart entsprechen.
In diesen Fällen sollten Sie einen Elektriker beauftragen
Eine Elektrofachkraft ist insbesondere erforderlich oder dringend anzuraten, wenn:
- eine spezielle Energiesteckdose installiert werden soll,
- ein Festanschluss geplant ist,
- die vorhandene Elektroinstallation alt oder unklar ist,
- die Steckdose beschädigt, locker oder nicht für den Außenbereich geeignet ist,
- kein geeigneter Fehlerstromschutz vorhanden ist,
- der betroffene Stromkreis verändert werden muss,
- mehr als 2.000 Wp Modulleistung installiert werden sollen,
- ein Speicher in die DC- oder AC-Installation eingebunden wird,
- mehrere Erzeugungsanlagen miteinander kombiniert werden,
- oder das System nicht als vollständiges laienbedienbares Steckersolargerät vorgesehen ist.
Die seit Februar 2026 gültige VDE-AR-N 4105:2026-03 stellt ausdrücklich klar, dass eine PV-Anlage mit mehr als 2 kWp nicht allein deshalb von Laien installiert werden darf, weil die Wechselrichterleistung auf 800 VA begrenzt wird.
Angebote wie „7.000-Watt-Balkonkraftwerk mit 800-Watt-Drosselung“ sind daher nicht mit einem gewöhnlichen Plug-and-play-Gerät gleichzusetzen.
Nur ein Balkonkraftwerk pro Haushalt?
Rein nach EEG können mehrere Steckersolargeräte betrieben werden, solange ihre Leistungen hinter derselben Entnahmestelle zusammen höchstens 2.000 Wp und 800 VA betragen.
Die Produktnorm verfolgt aus Sicherheitsgründen einen engeren Ansatz: Am Netzstecker soll gekennzeichnet sein, dass nur ein Steckersolargerät pro Anschlussnutzeranlage beziehungsweise Haushalt angeschlossen werden darf. Damit soll verhindert werden, dass mehrere Geräte an einem Stromkreis die Leitung zusätzlich belasten.
Für die Praxis bedeutet das:
- Zwei Geräte mit jeweils 400 VA sind nach der gesetzlichen Summenregel nicht automatisch ausgeschlossen.
- Mehrere getrennte Geräte und Steckdosen können jedoch ein elektrisches Überlastungsrisiko schaffen.
- Die technisch sauberere Lösung ist ein abgestimmtes Komplettsystem mit einem Wechselrichter bis 800 VA und den dafür vorgesehenen Modulen.
- Mehrfachsteckdosen dürfen nicht verwendet werden.
Wer mehrere getrennte Geräte betreiben möchte, sollte den Anschluss und die Stromkreise durch einen Elektriker prüfen lassen.
Balkonkraftwerk anmelden: Das müssen Sie erledigen
Registrierung im Marktstammdatenregister
Jedes Balkonkraftwerk muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Frist beträgt einen Monat nach der Inbetriebnahme.
Für Steckersolargeräte wurde der Vorgang vereinfacht. Üblicherweise benötigen Sie:
- Name und Kontaktdaten des Betreibers,
- Standort der Anlage,
- Datum der Inbetriebnahme,
- gesamte Modulleistung in Wp,
- maximale Wechselrichterleistung in VA,
- und die Nummer des Stromzählers.
Die Registrierung ist kostenlos. Nehmen Sie sie ausschließlich über das offizielle Marktstammdatenregister vor. Kostenpflichtige Drittanbieter sind nicht erforderlich.
Auch wenn ein Händler einen Anmeldeservice anbietet, bleibt der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Muss das Balkonkraftwerk zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet werden?
Im vereinfachten Standardfall nicht. Der Netzbetreiber darf keine zusätzliche Meldung verlangen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die gesamte Modulleistung beträgt höchstens 2.000 Wp.
- Die gesamte Wechselrichterleistung beträgt höchstens 800 VA.
- Das Gerät wird hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben.
- Die Einspeisung wird der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
- Die Anlage wurde erstmals nach Inkrafttreten der Erleichterungen am 16. Mai 2024 in Betrieb genommen.
Der Netzbetreiber erhält die erforderlichen Informationen automatisiert aus dem Marktstammdatenregister.
Wann ist eine Meldung beim Netzbetreiber doch erforderlich?
Ein regulärer oder zusätzlicher Netzanschlussprozess kann erforderlich werden, wenn:
- die Modulleistung über 2.000 Wp liegt,
- die maximale Wechselrichterleistung über 800 VA liegt,
- eine Einspeisevergütung gewünscht wird,
- ein Speicher angeschlossen wird,
- die Anlage nicht als Steckersolargerät im Sinne des EEG gilt,
- ein Festanschluss beziehungsweise eine reguläre PV-Anlage entsteht,
- oder es sich um eine Altanlage handelt, auf die die Sonderregeln nicht anwendbar sind.
Die VDE-AR-N 4105:2026-03 enthält für Kleinsterzeugungsanlagen, kleine Speicher und bestimmte kombinierte Erzeugungs-Speicher-Einheiten bis insgesamt 800 VA einen vereinfachten Anschlussprozess mit dem Formular F.1.2. Dieser Prozess ist vor allem dann relevant, wenn die spezielle EEG-Ausnahme nicht greift.
Was passiert bei falscher oder verspäteter Registrierung?
Eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommene Registrierung kann nach § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Bei vergüteten Anlagen können außerdem Zahlungen gehemmt oder weitere energierechtliche Folgen ausgelöst werden.
Haben Sie die Anmeldung vergessen, sollten Sie sie daher nachholen, statt die Anlage dauerhaft unangemeldet zu betreiben. Falsch eingetragene Leistungen müssen berichtigt werden.
Das gilt insbesondere, wenn ein Wechselrichter mit mehr als 800 VA nur als 600- oder 800-VA-Gerät eingetragen wurde, obwohl die höhere Leistung vom Nutzer freigeschaltet werden kann.
Welcher Stromzähler ist erlaubt?
Langfristig wird ein Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem benötigt. Ein vorhandener ungeeigneter Zähler muss jedoch im vereinfachten Standardfall nicht vor der Inbetriebnahme ausgetauscht werden.
| Zählertyp | Darf das Balkonkraftwerk zunächst betrieben werden? | Was passiert anschließend? |
|---|---|---|
| Moderner Zweirichtungszähler | Ja | Kein Austausch allein wegen des Balkonkraftwerks erforderlich |
| Intelligentes Messsystem | Ja | Kein Austausch erforderlich |
| Digitaler Bezugszähler mit Rücklaufsperre | Ja | Messstellenbetreiber prüft und tauscht bei Bedarf |
| Alter Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre | Vorübergehend ja | Austausch gegen geeignete Messeinrichtung |
| Unbekannter oder manipulierter Zähler | Nicht eigenmächtig verändern | Messstellen- beziehungsweise Netzbetreiber kontaktieren |
Darf der alte Ferraris-Zähler rückwärtslaufen?
Für Steckersolargeräte, die unter die vereinfachten Regeln fallen, erlaubt § 10a EEG den vorübergehenden Betrieb mit der vorhandenen Messeinrichtung. Das umfasst auch den Fall, dass ein alter Ferraris-Zähler bei einer Überschusseinspeisung rückwärtsläuft.
Das ist eine gesetzliche Übergangslösung und keine Erlaubnis zur Manipulation des Zählers. Der Betreiber darf den Zähler weder öffnen noch verändern.
Wie lange darf der alte Zähler bleiben?
Das Gesetz nennt keine feste Frist von vier Monaten. Der Messstellenbetreiber muss den Zähler unter Berücksichtigung seiner Rollout-Planung unverzüglich austauschen.
Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur kann die Übergangsphase Wochen und höchstens einige Monate dauern, nicht jedoch Jahre.
Eine gesonderte Beauftragung des Zählertauschs ist für den gesetzlichen Standardfall nicht erforderlich. Die Registrierung im Marktstammdatenregister setzt den Informationsprozess in Gang.
Achtung bei Anlagen vor dem 16. Mai 2024
Die besonderen Übergangsregeln für den Zähler gelten nach § 100 Absatz 23 EEG nicht für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden.
Besitzer älterer Anlagen sollten deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass alle später eingeführten Erleichterungen automatisch rückwirkend gelten. Prüfen Sie die ursprüngliche Anmeldung und stimmen Sie Änderungen wie eine Erhöhung von 600 auf 800 VA im Zweifel mit dem Netzbetreiber ab.
Was passiert mit überschüssigem Strom?
Der erzeugte Strom wird zuerst im eigenen Haushalt verbraucht. Nur der in diesem Moment nicht benötigte Überschuss fließt in das öffentliche Netz.
Im vereinfachten Standardfall wird das Balkonkraftwerk der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Das bedeutet:
- Der Netzbetreiber nimmt den überschüssigen Strom ab.
- Er kümmert sich um Bilanzierung und Vermarktung.
- Der Betreiber erhält dafür keine Einspeisevergütung.
- Die vereinfachten Anmelde- und Anschlussregeln bleiben anwendbar.
Kann man eine Einspeisevergütung verlangen?
Grundsätzlich ja. Auch Strom aus einer Balkon-Solaranlage kann regulär nach dem EEG vergütet werden. Dann ist allerdings ein Zweirichtungszähler erforderlich und das vereinfachte Verfahren nach § 8 Absatz 5a EEG greift nicht.
Wegen der relativ kleinen Überschussmengen lohnt sich der zusätzliche Aufwand für die meisten Haushalte nicht. Sinnvoll kann eine reguläre Vergütung in Sonderfällen sein, etwa wenn bereits eine größere Dach-PV-Anlage vorhanden ist und die Einspeisung ohnehin abgerechnet wird.
Balkonkraftwerk mit einer Dach-PV-Anlage
Eine Balkon- und eine Dachanlage können grundsätzlich hinter derselben Messeinrichtung betrieben werden. Werden für beide Anlagen unterschiedliche Fördersätze genutzt, erfolgt die Zuordnung der Einspeisemengen grundsätzlich im Verhältnis der installierten Modulleistungen.
Wird das Balkonkraftwerk der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, kann dies den rechnerischen Mischvergütungssatz beeinflussen. Betreiber einer bereits vergüteten Dachanlage sollten daher vor der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber klären, ob für das zusätzliche Balkonkraftwerk eine reguläre Vergütung sinnvoller ist.
Die Bundesnetzagentur erläutert den Mischfall anhand eines Rechenbeispiels.
Balkonkraftwerk für Mieter
Mieter haben nach § 554 BGB grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine bauliche Veränderung erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient.
Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn ihm die konkrete Veränderung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Das ist eine starke rechtliche Position, aber keine Erlaubnis zur eigenmächtigen Montage. Insbesondere bei Bohrungen, einer sichtbaren Befestigung an der Balkonbrüstung, Eingriffen in die Fassade oder einer Veränderung der Elektroinstallation sollten Mieter vorher eine schriftliche Zustimmung einholen.
Welche Bedingungen darf der Vermieter stellen?
Der Vermieter kann angemessene Anforderungen an die Ausführung stellen, beispielsweise:
- eine statisch geeignete und sturmsichere Befestigung,
- die Beachtung der Herstelleranleitung,
- eine konkrete Position und Kabelführung,
- die Vermeidung von Schäden an Fassade und Gemeinschaftseigentum,
- die Ausführung elektrischer Arbeiten durch eine Fachkraft,
- den Nachweis einer geeigneten Haftpflichtversicherung,
- und den Rückbau bei Auszug.
Unverhältnismäßige Anforderungen, die die gesetzlich privilegierte Installation praktisch unmöglich machen, können dagegen problematisch sein. Dazu kann etwa ein pauschales Verbot ohne Prüfung der konkreten Anlage gehören.
So beantragen Mieter die Zustimmung richtig
Übermitteln Sie dem Vermieter eine kurze, aber vollständige Installationsbeschreibung. Sie sollte enthalten:
- Datenblatt des Komplettsystems,
- maximale Modul- und Wechselrichterleistung,
- Nachweis beziehungsweise Herstellererklärung zur Produktnorm,
- Fotos oder Skizze des geplanten Montageorts,
- Beschreibung der Halterung und Sicherung gegen Wind,
- Art des elektrischen Anschlusses,
- Bestätigung, dass Sie Kosten, Wartung und Rückbau übernehmen,
- auf Wunsch Nachweis der Haftpflichtversicherung.
Setzen Sie eine angemessene Frist zur Rückmeldung und installieren Sie das Gerät nicht eigenmächtig an gemeinschaftlichen oder vermieteten Bauteilen.
Steht das Gerät vollständig innerhalb des Balkons und wird weder befestigt noch von außen sichtbar, kann im Einzelfall bereits fraglich sein, ob überhaupt eine bauliche Veränderung vorliegt. Mietvertrag, Hausordnung und die konkrete Nutzung bleiben dennoch relevant.
Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung
Auch Wohnungseigentümer haben seit Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte.
Nach § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Installation nicht mehr pauschal verhindern. Über die konkrete Durchführung wird jedoch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung beschlossen.
Das bedeutet:
- Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf das „Ob“.
- Die Gemeinschaft darf über das angemessene „Wie“ entscheiden.
- Die Installation am Gemeinschaftseigentum sollte nicht ohne Beschluss erfolgen.
- Kosten, Wartung, Haftung und ein späterer Rückbau trägt regelmäßig der antragstellende Eigentümer.
Reichen Sie für die Eigentümerversammlung einen möglichst konkreten Beschlussantrag mit Systemdaten, Montageplan, Kabelführung und Sicherheitsnachweisen ein. Eine technisch gut dokumentierte Standardlösung lässt sich deutlich schwerer mit allgemeinen Befürchtungen ablehnen.
Montage, Bauordnung und Absturzsicherheit
Ein Balkonkraftwerk muss so befestigt sein, dass es auch bei Sturm, Schneelast und längerem Betrieb sicher hält. Kabelbinder oder improvisierte Haken sind kein geeignetes Montagesystem für schwere Glasmodule.
Die Halterung sollte:
- ausdrücklich für den Montageort vorgesehen sein,
- zum Geländer-, Wand-, Dach- oder Aufstellungstyp passen,
- das Gewicht der Module dauerhaft aufnehmen können,
- Wind- und Schneelasten berücksichtigen,
- Schrauben gegen selbstständiges Lösen sichern,
- und die Herstellervorgaben einhalten.
Die Produktnorm verlangt vom Hersteller Angaben zu geeigneten Montageorten und einen Nachweis, dass das Montagesystem die zu erwartenden Belastungen aushält.
Gilt noch eine besondere Vier-Meter-Regel?
Die pauschale Behauptung, oberhalb von vier Metern dürften nur bestimmte Klein- oder Leichtmodule eingesetzt werden, ist für das typische abnehmbare Steckersolargerät so nicht mehr richtig.
Das Deutsche Institut für Bautechnik stellt klar, dass abnehmbare Stecker-PV-Module normalerweise nicht dauerhaft in das Gebäude eingebaut und deshalb keine Bauprodukte im Sinne der Musterbauordnung sind.
Trotzdem müssen das Geländer und alle anderen tragenden Bauteile die entstehenden Lasten sicher aufnehmen können.
DIBt: Bauaufsichtliche Bestimmungen für PV-Module
Je höher die Anlage montiert wird und je größer die gefährdete Fläche darunter ist, desto wichtiger sind ein nachgewiesenes Montagesystem und eine zusätzliche Sicherung.
Solarmodule sind kein Ersatz für die Balkonbrüstung
Übernimmt ein Modul selbst eine bauliche Funktion – etwa als Absturzsicherung anstelle einer ordnungsgemäßen Balkonbrüstung –, wird es anders beurteilt.
Dann kann es Teil der baulichen Anlage und damit ein Bauprodukt sein. Ein gewöhnliches PV-Modul darf deshalb nicht einfach ein Geländer oder eine vorgeschriebene Verglasung ersetzen.
Wird eine Baugenehmigung benötigt?
Einfache, wieder abnehmbare Balkonkraftwerke sind häufig verfahrensfrei. Eine bundesweit uneingeschränkt geltende Aussage „immer genehmigungsfrei“ wäre jedoch falsch.
Eine Prüfung kann insbesondere notwendig sein bei:
- denkmalgeschützten Gebäuden,
- örtlichen Gestaltungssatzungen,
- fest in das Gebäude integrierten Anlagen,
- Anlagen mit Funktion als Fassaden- oder Absturzbauteil,
- besonderen Brandschutzanforderungen,
- und Installationen, die Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gefährden können.
Maßgeblich sind die Landesbauordnung und gegebenenfalls kommunale Regelungen am Standort.
Balkonkraftwerk mit Speicher: Was gilt aktuell?
Ein Speicher ist nicht grundsätzlich verboten. Rechtlich und technisch ist ein Balkonkraftwerk mit Speicher aber komplizierter als ein Steckersolargerät ohne Batterie.
Die derzeitige gesetzliche Definition in § 3 Nummer 43 EEG nennt Solarmodule, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker. Ein Stromspeicher ist in der aktuellen Definition nicht enthalten.
Auch die DIN VDE V 0126-95 deckt ausschließlich Steckersolargeräte ohne Speicher ab.
Wird ein Speicher an ein normkonformes Gerät angeschlossen, gilt die Konformität des veränderten Gesamtsystems nicht automatisch fort. Eine eigene Produktnorm für Steckersolargeräte mit Speicher befindet sich noch in Vorbereitung.
Bedeutet das, dass alle Balkonkraftwerk-Speicher illegal sind?
Nein. Ein Speicher kann legal betrieben werden. Die einfache Aussage des Herstellers „einstecken und fertig“ ersetzt aber nicht die Prüfung der technischen Anschlussbedingungen.
Zu beachten sind insbesondere:
- die maximale netzparallele Wechselrichterleistung des Gesamtsystems,
- die Art der DC- oder AC-Kopplung,
- mögliche Netzladung und bidirektionale Funktionen,
- das Einheitenzertifikat,
- die Anmeldung des Speichers beim Netzbetreiber,
- die separate Registrierung im Marktstammdatenregister,
- und die fachgerechte elektrische Installation.
Nach den Erläuterungen zur VDE-AR-N 4105 fällt die DC-Installation von Erzeugungsanlagen und Speichern in den Anwendungsbereich spezieller Errichtungsregeln und ist durch einen Elektrofachbetrieb vorzunehmen.
Die Verbraucherzentralen empfehlen beziehungsweise verlangen nach ihrer aktuellen Einordnung ebenfalls, einen Speicher durch einen zugelassenen Elektriker anschließen und beim Netzbetreiber anmelden zu lassen.
Verbraucherzentrale: Gesetze und Normen für Steckersolar
Besonders kritisch sind Speichersysteme, deren Wechselrichter eine vom Betreiber freischaltbare Leistung oberhalb von 800 VA besitzt. Auch hier zählt für die vereinfachten EEG-Grenzen nicht nur die momentan eingestellte Ausgangsleistung.
Geplante Änderungen ab 2027
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Entwurf für eine EEG-Novelle 2027 beschlossen. Geplant ist unter anderem eine erweiterte gesetzliche Behandlung von Steckersolargeräten und Speichern.
Nach dem Entwurf könnte ein Speicher hinter demselben Wechselrichter künftig in die Definition des Steckersolargeräts aufgenommen werden.
Der Entwurf ist am Stichtag dieses Artikels jedoch noch kein geltendes Recht. Er ändert außerdem nicht automatisch den aktuellen Anwendungsbereich der Produktnorm für Geräte ohne Speicher.
Entscheidend bleibt, was Bundestag und Bundesrat letztlich beschließen.
Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zur EEG-Novelle 2027
Elektrische Sicherheit: Diese Fehler sollten Sie vermeiden
Ein Balkonkraftwerk ist ein elektrisches Erzeugungsgerät. Es speist Energie in einen vorhandenen Endstromkreis ein. Deshalb gelten andere Belastungssituationen als bei einem gewöhnlichen Verbraucher.
Keine Mehrfachsteckdose verwenden
Ein Steckersolargerät darf nicht an eine Mehrfachsteckdose angeschlossen werden. Auch eine Kabeltrommel, ein lose verlegter Verteiler oder mehrere Geräte an einer Steckdosenleiste sind keine geeignete Anschlusslösung.
Das Balkonkraftwerk sollte direkt an der dafür vorgesehenen Wand- oder Energiesteckdose angeschlossen werden.
Verlängerung nur mit Herstellerfreigabe
Die Produktnorm sieht bei vollständigen Geräten grundsätzlich eine ausreichend lange Anschlussleitung vor. Ist dennoch eine Verlängerung erforderlich, darf nur eine vom Systemhersteller ausdrücklich freigegebene Leitung verwendet werden.
Eine beliebige Baumarktverlängerung kann Schutzfunktionen beeinträchtigen und im Außenbereich durch Feuchtigkeit, mechanische Belastung oder ungeeignete Steckverbindungen zum Risiko werden.
DC-Stecker nicht beliebig mischen
Gleich aussehende Solarstecker verschiedener Hersteller oder Produktfamilien sind nicht automatisch sicher kompatibel. Abweichende Materialien, Fertigungstoleranzen und Kontaktkräfte können zu erhöhten Übergangswiderständen und starker Erwärmung führen.
Verwenden Sie deshalb nur:
- Steckverbinder derselben Produktfamilie und desselben Herstellers,
- vollständig vorkonfektionierte Leitungen,
- oder ausdrücklich vom Hersteller vorgesehene Adapter.
Stecker sollten nicht mit einer gewöhnlichen Zange gecrimpt oder unter Last getrennt werden.
Steckdose und Installation prüfen
Lassen Sie den Stromkreis prüfen, wenn:
- das Gebäude eine sehr alte Elektroinstallation hat,
- keine Informationen zum Sicherungs- oder Fehlerstromschutz vorliegen,
- die Steckdose locker, verschmort oder beschädigt ist,
- regelmäßig Sicherungen auslösen,
- bereits leistungsstarke Verbraucher am selben Stromkreis betrieben werden,
- oder die Anlage an einem stark der Witterung ausgesetzten Ort angeschlossen wird.
Eine optisch intakte Steckdose beweist nicht, dass Leitungsquerschnitt, Klemmstellen und Schutzmaßnahmen geeignet sind.
Anlage regelmäßig kontrollieren
Mindestens vor und nach der stürmischen Jahreszeit sollten Sie prüfen:
- Sitzen Halterungen und Schrauben fest?
- Gibt es Korrosion oder Materialrisse?
- Sind Kabel gequetscht, angescheuert oder unter Zug?
- Sind Steckverbindungen trocken und unbeschädigt?
- Zeigen Wechselrichter oder Speicher Fehlermeldungen?
- Haben sich Module oder Aufständerungen verschoben?
- Gibt es auffällige Erwärmung, Verfärbungen oder Gerüche?
Bei einem erkennbaren Schaden muss die Anlage außer Betrieb genommen und fachgerecht geprüft werden.
Balkonkraftwerk und Versicherung
Eine besondere gesetzliche Versicherungspflicht für Balkonkraftwerke gibt es nicht. Trotzdem sollten Betreiber prüfen, welche Schäden ihre bestehenden Policen abdecken.
Privathaftpflichtversicherung: Sie kann einspringen, wenn durch eine fehlerhafte Montage oder ein herabfallendes Modul fremde Personen oder Sachen geschädigt werden.
Hausratversicherung: Je nach Vertrag kann sie das eigene Balkonkraftwerk beispielsweise gegen Sturm, Hagel, Feuer oder Diebstahl absichern.
Wohngebäudeversicherung: Bei Eigentümern kann eine fest am Gebäude montierte Anlage unter den Gebäudeschutz fallen. Das hängt von den Versicherungsbedingungen und der Art der Montage ab.
Informieren Sie den Versicherer schriftlich über die Anlage und lassen Sie sich den Versicherungsschutz bestätigen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt ausdrücklich, ein Steckersolargerät dem Versicherer zu melden.
Verbraucherzentrale: Versicherung von Photovoltaikanlagen
Ein fehlender Versicherungsschutz macht die Anlage nicht automatisch unzulässig. Im Schadenfall kann er jedoch erhebliche finanzielle Folgen haben.
Steuern: Gilt weiterhin null Prozent Mehrwertsteuer?
Für die Lieferung und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent.
Das umfasst grundsätzlich auch Balkonkraftwerke mit mindestens 300 Watt Modulleistung sowie wesentliche Komponenten wie Wechselrichter und geeignete Batteriespeicher.
Der Nullsteuersatz ist nicht als kurzfristige Rabattaktion befristet. Er ist eine steuerliche Regelung.
Nicht jede Dienstleistung fällt darunter. Reine Reparaturarbeiten ohne Ersatzteile sowie Wartungs- und Garantieverträge können weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden. Auch die reine Vermietung eines Geräts ist steuerlich anders zu beurteilen als dessen Lieferung.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet die wichtigsten Abgrenzungsfragen in seinen FAQ zur Förderung von Photovoltaikanlagen.
Im typischen privaten Balkonkraftwerk-Fall ohne Einspeisevergütung entsteht keine laufende Einkommensteuerbelastung. Einnahmen aus kleinen, begünstigten PV-Anlagen sind außerdem innerhalb der gesetzlichen Grenzen von der Einkommensteuer befreit.
Bei einer gewerblichen Nutzung, Stromlieferung an Dritte oder ungewöhnlichen Betreibermodellen sollte die steuerliche Behandlung individuell geprüft werden.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung
Eine technisch geregelte Nulleinspeisung verhindert, dass überschüssiger Strom in das öffentliche Netz gelangt. Sie hebt aber nicht automatisch sämtliche Registrierungs- und Sicherheitsanforderungen auf.
Eine netzparallel betriebene PV-Anlage bleibt grundsätzlich eine registrierungspflichtige Erzeugungseinheit. Außerdem muss die Nulleinspeisung technisch zuverlässig funktionieren und den Anschlussregeln entsprechen.
Balkonkraftwerk im Garten oder auf dem Garagendach
Der Name „Balkonkraftwerk“ schreibt keinen bestimmten Montageort vor. Ein Steckersolargerät kann grundsätzlich auch auf einer Terrasse, im Garten, auf einem Carport, an einer Fassade oder auf einer Garage stehen.
Entscheidend sind die technische Ausführung, die Leistungsgrenzen, die sichere Montage und der Anschluss an den Endstromkreis des Betreibers.
Bei Kleingärten können zusätzlich Pachtvertrag, Vereinssatzung und Vorgaben des Kleingartenvereins gelten. Eine improvisierte Verlängerungsleitung vom Wohnhaus durch den Garten ist keine fachgerechte Dauerlösung.
Umzug mit dem Balkonkraftwerk
Ein Balkonkraftwerk kann grundsätzlich mitgenommen werden. Im Marktstammdatenregister müssen der alte Standort beziehungsweise die Stilllegung und die neue Inbetriebnahme korrekt abgebildet werden.
Mieter müssen am neuen Wohnort erneut die erforderliche Zustimmung für eine Montage einholen. Auch der dort vorhandene Stromkreis und Zähler sind neu zu beurteilen.
Ausbau von 600 auf 800 VA
Besitzt der vorhandene Wechselrichter bereits eine dokumentierte maximale Leistung von 800 VA und wurde er früher lediglich auf 600 VA begrenzt, kann eine Erhöhung technisch möglich sein.
Maßgeblich sind die Herstellerfreigabe, das Zertifikat und die registrierten Anlagendaten.
Ändern sich die im Marktstammdatenregister erfassten Daten, müssen sie aktualisiert werden. Bei Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden, sollten zusätzlich die damals geltenden Netzbetreiberanforderungen geprüft werden.
Förderprogramme
Kommunale oder regionale Förderprogramme dürfen zusätzliche Bedingungen festlegen. Möglich sind beispielsweise:
- Antragstellung vor dem Kauf,
- Wohnsitz im Fördergebiet,
- eine bestimmte maximale Leistung,
- Verwendung einer Energiesteckvorrichtung,
- Fachmontage,
- Rechnung und Zahlungsnachweis,
- oder eine Mindesthaltedauer.
Eine Anlage kann bundesrechtlich zulässig sein und trotzdem die Bedingungen eines Förderprogramms verfehlen. Prüfen Sie die Richtlinie deshalb vor der Bestellung.
Was droht bei einem Verstoß gegen die Balkonkraftwerk-Regeln?
Nicht jeder Fehler hat dieselben Folgen.
Überschreiten der Leistungsgrenzen
Eine Anlage oberhalb von 2.000 Wp oder 800 VA ist nicht automatisch strafbar. Sie kann aber nicht über das vereinfachte Steckersolargerät-Verfahren betrieben werden.
Dann gelten der reguläre Netzanschlussprozess, zusätzliche technische Anforderungen und regelmäßig die Einbindung eines Elektrofachbetriebs.
Fehlende Registrierung
Die unterlassene, falsche oder verspätete Registrierung im Marktstammdatenregister kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Außerdem können bei vergüteten Anlagen Zahlungsansprüche vorübergehend nicht ausgezahlt werden.
Unsichere Montage
Fällt ein Modul herunter oder verursacht eine fehlerhafte elektrische Verbindung einen Schaden, kommen zivilrechtliche Haftung, Schadenersatzforderungen und Probleme mit dem Versicherungsschutz in Betracht.
Eine Versicherung darf ihre Leistung nicht pauschal allein deshalb verweigern, weil irgendeine Norm nicht eingehalten wurde. Im Einzelfall können grobe Fahrlässigkeit, Kausalität und die Versicherungsbedingungen aber entscheidend sein.
Eigenmächtige Montage in Mietwohnung oder WEG
Wer ohne erforderliche Zustimmung in Fassade, Geländer oder Gemeinschaftseigentum eingreift, riskiert Unterlassungs- und Rückbauansprüche.
Die gesetzliche Privilegierung schützt den Anspruch auf eine angemessene Lösung, nicht jede eigenmächtig gewählte Ausführung.
Kauf-Checkliste: So erkennen Sie ein rechtssicheres Komplettset
Prüfen Sie vor dem Kauf folgende Punkte:
- Beträgt die gesamte Modulleistung höchstens 2.000 Wp?
- Beträgt die höchste wählbare Wechselrichterleistung maximal 800 VA?
- Soll ein Haushaltsstecker verwendet werden und liegt die Modulleistung dann bei höchstens 960 Watt?
- Erklärt der Hersteller die Konformität des kompletten Systems zur DIN VDE V 0126-95?
- Gehören Module, Wechselrichter, Anschlussleitung, Stecker und Montagesystem zum erklärten Gesamtsystem?
- Ist ein Einheitenzertifikat für den Wechselrichter verfügbar?
- Ist die Halterung ausdrücklich für Ihren Montageort vorgesehen?
- Sind Kabellängen, Stecker und DC-Verbindungen vom Hersteller freigegeben?
- Kann eine höhere Wechselrichterleistung vom Nutzer freigeschaltet werden?
- Ist ein Speicher enthalten und wurden dessen zusätzliche Anschluss- und Anmeldeanforderungen geklärt?
- Liegt eine verständliche deutschsprachige Montage- und Bedienungsanleitung vor?
- Sind Hersteller, verantwortlicher Wirtschaftsakteur und Garantieleistungen nachvollziehbar angegeben?
Bei einem 2.000-Wp-Angebot mit gewöhnlichem Haushaltsstecker sollten Sie besonders genau nachfragen, auf welcher technischen Grundlage das komplette System angeboten wird.
Die bloße Einhaltung der gesetzlichen Modulgrenze beweist noch keine Konformität zur Produktnorm.
Häufige Fragen zum Balkonkraftwerk-Gesetz
Wie viel Watt darf ein Balkonkraftwerk 2026 haben?
Für die vereinfachten EEG-Regeln darf die gesamte Modulleistung höchstens 2.000 Wp und die gesamte Wechselrichterleistung höchstens 800 VA betragen. Alle Geräte hinter derselben Entnahmestelle werden zusammengerechnet.
Sind 2.000-Watt-Balkonkraftwerke erlaubt?
Ja, wenn sich die Angabe auf die Modulleistung bezieht und der Wechselrichter insgesamt maximal 800 VA leistet.
Nach der Produktnorm ist bei mehr als 960 Watt Modulleistung eine spezielle Energiesteckvorrichtung mit Prüfung des Stromkreises durch eine Elektrofachkraft vorgesehen.
Sind 1.000 Watt am Schuko-Stecker erlaubt?
Die Kombination liegt unter der EEG-Grenze von 2.000 Wp. Sie überschreitet jedoch die 960-Watt-Grenze, die die DIN VDE V 0126-95 für normkonforme Komplettgeräte am Haushaltsstecker vorsieht.
Die technisch sauberste Lösung ist eine Energiesteckvorrichtung oder ein System mit maximal 960 Watt Modulleistung.
Muss ein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber angemeldet werden?
Im Standardfall bis 2.000 Wp und 800 VA bei unentgeltlicher Abnahme nicht. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht.
Bei höherer Leistung, Einspeisevergütung, Speicher oder einem anderen Anlagenkonzept kann eine Netzbetreiberanmeldung erforderlich sein.
Muss ich mein Balkonkraftwerk vor der Inbetriebnahme registrieren?
Die Registrierung muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme erfolgen. Sie dürfen die Anlage im vereinfachten Standardfall daher grundsätzlich zuerst in Betrieb nehmen und anschließend registrieren.
Darf mein Stromzähler rückwärtslaufen?
Ein alter Ferraris-Zähler darf bei einem neuen Steckersolargerät, das unter die vereinfachten Regeln fällt, bis zum Zählertausch vorübergehend rückwärtslaufen.
Der Messstellenbetreiber muss ihn unverzüglich ersetzen. Für Anlagen vor dem 16. Mai 2024 gilt diese Sonderregel nicht automatisch.
Muss ich auf den Zählertausch warten?
Nein. Ein Steckersolargerät nach § 8 Absatz 5a EEG darf bereits vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers betrieben werden.
Ist ein Schuko-Stecker beim Balkonkraftwerk erlaubt?
Ja, wenn das vollständige Gerät die Anforderungen der DIN VDE V 0126-95 für den Haushaltsstecker erfüllt.
Dazu gehören insbesondere maximal 960 Watt Modulleistung, maximal 800 VA Wechselrichterleistung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Ist eine Wieland-Steckdose Pflicht?
Nicht für jedes Balkonkraftwerk. Bei einem normkonformen Komplettgerät bis 960 Watt Modulleistung kann ein geeigneter Haushaltsstecker verwendet werden.
Für normkonforme Systeme mit mehr als 960 und bis zu 2.000 Wp sieht die Produktnorm eine spezielle Energiesteckvorrichtung vor.
Darf ich zwei Balkonkraftwerke betreiben?
Nach EEG ist das möglich, wenn beide Geräte zusammen höchstens 2.000 Wp Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben.
Die Produktnorm warnt jedoch vor mehreren Geräten pro Haushalt. Lassen Sie bei mehreren getrennten Geräten die Stromkreise fachlich prüfen.
Darf ein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Ein pauschales Verbot ist regelmäßig nicht mehr zulässig. Mieter haben grundsätzlich Anspruch auf Erlaubnis einer angemessenen Installation.
Der Vermieter darf jedoch über die konkrete Ausführung mitentscheiden und die Erlaubnis in unzumutbaren Einzelfällen verweigern.
Brauche ich die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft?
Bei einer Montage am Gemeinschaftseigentum benötigen Sie grundsätzlich einen Beschluss.
Die Gemeinschaft darf die privilegierte Maßnahme nicht pauschal verhindern, kann aber eine angemessene Ausführung festlegen.
Brauche ich für ein Balkonkraftwerk einen Elektriker?
Für ein normkonformes, laienbedienbares Komplettgerät am geeigneten Haushaltsstecker normalerweise nicht.
Eine Fachkraft wird unter anderem bei Energiesteckdosen, Änderungen am Stromkreis, Festanschlüssen, Anlagen über 2.000 Wp und Speichersystemen erforderlich.
Darf ich einen 1.200-Watt-Wechselrichter auf 800 Watt drosseln?
Eine vom Nutzer wählbare App-Drosselung genügt für die vereinfachten EEG-Regeln nicht. Es zählt die höchste wählbare Wechselrichterleistung.
Kaufen Sie für den vereinfachten Betrieb ein Gerät, dessen maßgebliche maximale Scheinleistung nach Dokumentation und Zertifikat höchstens 800 VA beträgt.
Sind Balkonkraftwerk-Speicher erlaubt?
Ja, Speicher sind nicht pauschal verboten. Sie werden aber nicht von der aktuellen Produktnorm für Steckersolargeräte abgedeckt und können zusätzliche Installations-, Netzbetreiber- und Registrierungspflichten auslösen.
Die Einbindung sollte mit einer Elektrofachkraft geklärt werden.
Gibt es eine Einspeisevergütung?
Eine reguläre Einspeisevergütung kann beantragt werden. Dann entfällt jedoch das vereinfachte Verfahren, und ein Zweirichtungszähler sowie die Abstimmung mit dem Netzbetreiber werden erforderlich.
Für die meisten einzelnen Balkonkraftwerke steht der Aufwand nicht im Verhältnis zu den geringen Vergütungsbeträgen.
Muss das Balkonkraftwerk versichert werden?
Eine besondere gesetzliche Versicherungspflicht gibt es nicht. Empfehlenswert ist trotzdem eine schriftliche Klärung mit der Privat- beziehungsweise Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung.
Fazit: So betreiben Sie Ihr Balkonkraftwerk rechtssicher
Für die meisten Haushalte ist der einfachste Weg ein Komplettsystem ohne Speicher mit:
- maximal 960 Watt Modulleistung,
- maximal 800 VA Wechselrichterleistung,
- ausdrücklicher Konformität zur DIN VDE V 0126-95,
- geeignetem Haushaltsstecker,
- sicherem, geprüftem Montagesystem,
- direktem Anschluss an eine geeignete Wandsteckdose,
- und Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats.
Mehr Modulleistung ist bis 2.000 Wp grundsätzlich möglich. Nach der aktuellen Produktnorm gehört bei mehr als 960 Watt jedoch eine spezielle Energiesteckvorrichtung mit Stromkreisprüfung durch eine Elektrofachkraft zum normgerechten Weg.
Mieter und Wohnungseigentümer haben heute deutlich bessere Rechte als früher, sollten die konkrete Installation aber weiterhin genehmigen beziehungsweise beschließen lassen.
Alte Ferraris-Zähler dürfen bei neuen Standardanlagen vorübergehend weiterlaufen. Speicher sind möglich, fallen derzeit jedoch nicht unter die einfache Produktnorm für Steckersolargeräte ohne Batterie.
Wer diese Unterschiede beachtet, kann ein Balkonkraftwerk mit überschaubarem Aufwand legal, sicher und ohne unnötige Bürokratie betreiben.
Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig anhand der am 16. August 2026 geltenden Rechtslage und öffentlich zugänglicher Behördeninformationen erstellt. Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Elektrofachberatung.
Offizielle und weiterführende Quellen
- § 8 EEG – vereinfachter Anschluss und Leistungsgrenzen
- § 10a EEG – Stromzähler und Übergangsregel
- Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- DKE: FAQ zur DIN VDE V 0126-95
- VDE: VDE-AR-N 4105:2026-03
- § 554 BGB – Rechte von Mietern
- § 20 WEG – Rechte von Wohnungseigentümern
- DIBt: Bauaufsichtliche Regeln für PV-Module
- Bundesfinanzministerium: Steuerliche Förderung von Photovoltaikanlagen









Es sollte vielleicht erwähnt werden, ob, wann und wie weit es sich für einen Haushalt überhaupt rentiert, sich ein größeres Balkonkraft anzuschaffen!
Eine Dauerlast von >300 Watt haben sicher nicht alle! Würde sogar behaupten: Die Wenigsten!
NUR wenn der Zähler rückwärts läuft, kann sich das dann rechnen. Da stellt sich dann die Frage, ob die Netzbetreiber das so akzeptieren und den alten Zähler drin lassen!
Wer einen neuen Zähler hat und nur ca. 300 Watt verbraucht, benötigt diese Grenzerhöhung nicht oder müsste über eine Speicherlösung nachdenken.
Klingt vernünftig. Nur wenn die alten Zähler weiterlaufen macht das Ganze Sinn. Unsere Nachbarn produzieren bei sehr guter Lage voraussichtlich 800-1000KW in diesem Jahr (Beginn März). Bei einem Strompreis von 0,40c/Kw lohnt sich diese Anschaffung und über eine PV sollte man nachdenken und – pardon- die persönliche Lebenserwartung in Betracht ziehen oder sehr umweltbewußt sein.
Die große Frage ist, ob die Energieversorger mitziehen, denn wenn sie nicht verkaufen, machen sie auch keinne Gewinn.
Die Solarmodule stehen nur an wenigen Stunden des Tages so, dass sie die volle Leistung bringen. Wenn in diesen Stunden die Waschmaschine oder der Staubsauger läuft, kommt man leicht auf 1.000 bis 2.000 Watt. Da wäre es ungünstig, wenn die Leistung durch Bürokraten gedrosselt wird. Eine dauerhafte größere Leistung ist nicht erforderlich, um die Modulleistung so gut zu nutzen, wie es die Erddrehung zulässt.
800W Grenze. Die 2000W haben den Hintergrund eine Grundlastminimierung über verschiedene Ausrichtung zu erreichen, bzw. bei niedrigere Einstrahlung trotzdem noch einen höheren Verbrauch abzudecken. Wie gesagt, netzseitig immer unter 800W
Da denkt einer nur in seiner Blase und nicht über den Tellerrand raus. Als zu aller erst ein größeres Balkonkraft kann sich durch aus für viele lohnen. Familien mit Kinder zum Beispiel da reicht ja schon das anschalten einer Konsole und man hat über 300 Watt. Außerdem wird die Möglichkeit über einer Speicherlösung hier gar nicht thematisiert. Das heißt wenn über den Tag über einer größe Balkonkraftanlage mit Speicher dieser füllt kann man fast zu 80% unabhängig sein vom Netzbetreiber. Ich finde die aktuelle Regelung quatsch man sollte deutlich größere Anlagen selbst installieren dürfen. Da vor allem im Winter kleine Lösungen nicht viel bringen. Und wenn man irgendwann wirklich net Zero sein möchte sollte man sowas mehr fördern als Steine in den Weg zu legen. Wenn die Ausrichtung stimmt lohnt sich ein Balkonkraftwerk immer.
An warmen Tagen reduziert der Wechselrichter die Leistung und zwar von max. 600Watt auf ca. 550Watt. Insofern lohnt sich schon ein größerer Wechselrichter, der bei zwei 380Watt Panelen dann im Sommer auch die volle Leistung der Panele ausschöpft. In den warmen Monaten von Mai bis August sind letztendlich auch die Erträge am höchsten.
Was mir hier immer noch nicht klar ist, ob man einen größeren Wechselrichter benutzen darf, um z.B. mehr Module anzuschließen, und diesen dann auf 600W bzw. 800W Einspeiseleistung begrenzt?
Hallo Markus,
Das ist erlaubt. Die Anbieter Priwatt und Yuma machen sich das zu Nutze und verkaufen größere Sets mit bis zu 1600 Watt Peak, die mit zwei Wechselrichtern ausgeliefert werden. Du kannst die Leistung der Wechselrichter selbst drosseln, also auf je 300 bzw. bald 400 Watt je Wechselrichter.
Die Anlage wird als 600W bzw. bald 800W Balkonkraftwerk angemeldet. Ob du die Leistungsdrosselung nach der Anmeldung aufhebst, wird jedoch niemand überprüfen 😉
Freundliche Grüße,
Alexander Jakob
Dann freut sich der Netzbetreiber über kostenlosen Strom. Eine Einspeisevergütung gibt es für den eingespeicherten Strom vom Balkonkraftwerk ja nicht, oder habe ich da was versäumt?
Ich bevorzuge LiFePo4 Akkus, um den Strom, den mein Balkonkraftwerk am Tage produziert, nachts selber zu nutzen. Dann ist auch die Leistungsfähigkeit meines Inselwechselrichter egal. Insellösungen brauchen andere Wechselrichter als Anlagen mit Netzeinspeisung.
Meiner Meinung nach sollte die Neuregelung außerdem noch klären, wo ein Balkonkraftwerk montiert werden darf. Für zwei Module braucht man schon einen ordentlich breiten Balkon und wer hat den schon?
Und wer möchte sich die Sicht komplett verbauen, wenn er die Module als im Dachgeschoss wohnender auf dem Dach perfekt unsichtbar auf dem Dach installieren könnte, oder an der Fassade montieren?
Der “Trumpf” der ausschließlichen Montage auf dem Balkon wurde in meiner Eigentümergemeinschaft jedenfalls bereits gezogen. Somit kann niemand ein BKW installieren, da die Balkone nur 3.5 Meter breit sind.
Passt doch – 2 x 1,72m = 3,44m 🤷♀️
Ein Balkonkraftwerk mit nur einem Modul ist bei Mietwohnungen mit Balkon in vielen Fällen sogar sinnvoller, da der Stromverbrauch meist nicht so hoch ist, wie bei einem Einfamilienhaus. Somit rechnet sich die Anlage auch schneller, da man prozentual mehr vom erzeugten Strom verbrauchen kann.
Danke für den interessanten Artikel
vorübergehende Akzeptanz der Rückwärtsdrehung alter Zähler!!
Hallo, bedeutet das, dass wir Deutschen, weil wir bereit sind zu akzeptieren, für den Strom, den wir ins Netz einspeisen, praktisch kein Geld bekommen? Ich bin mir sicher, dass ein Eiscreme-Händler einen Rückgang von 2 € pro Kugel auf 40 Cent nicht akzeptieren würde?
Ich falle in die von Bernd unten erwähnte Kategorie, ich kann nur die Morgensonne oder den späten Nachmittag nutzen
Bravo, dass du diesen Punkt des Themas angesprochen hast.
Ich habe das gleiche Problem: Ich miete eine Wohnung bei einer Genossenschaft; Ich wohne im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses (3 Etagen); Ich verbrauche nicht mehr als 400 W pro Stunde; und die Sonne auf dem Dach am frühen Morgen maximal 3 Stunden lang auf der linken Seite steht und auf der linken Dachseite zwischen 14 und 19 Uhr die Sonne scheint.
Und wie soll ich es lösen?
Hm,
wird der Zähler bei mir irgendwann getauscht, werde ich die Einspeisung “abschalten”, Definitiv.
Im Monat kommen ca. 50kwH vom Dach, tagsüber wo niemand zu Hause ist. Abends wird dann natürlich wieder verbraucht.
Mein Wechselrichter kann auf Bedarfsstrom ohne Einspeisung geändert werden.
Strom beziehen und Bezahlen gern. Zum “Sparen” den für mich rückwärts drehenden Zähler tauschen gegen einen mit mit Rücklaufsperre, der überschüssige Strom geht trotzdem ins Netz, der Netzbetreiber bzw. der Versorger “verkauft” meinen erzeugten Gratis Strom an jemand anderes.
So nicht mit mir. Mein Standpunkt
Mit Interesse habe ich den Artikel über die Balkonkraftwerke gelesen. Seit Mitte diesen Jahres betreibe ich selbst eine solche steckerfertige Solaranlage. Die 2 Module mit 750 Watt Maximalleistung und ein Hoymiles Wechselrichter arbeiten gut zusammen. Auch hat mein Stromanbieter mir im letzten Jahr einen Zweirichtungszähler eingebaut. Hier sehe ich nun auch, wieviel nicht selbst verbrauchter Strom in das öffentliche Netz fließt. Bei Kunden mit alten Zählern wird der nicht verbrauchte Strom durch Rückwärtslaufen ja quasi vergütet.
Ist eine Vergütung oder Gegenrechnung des Stroms ins öffentliche Netz auch bei digitale Zählern geplant?
Rückwärtslaufen wird bei Mini-Anlagen meist geduldet, ist aber letztendlich Betrug, weil du dann zum selben Tarif einspeist, wie du sonst Strom beziehst, und nicht zum niedrigeren Einspeisetarif. Die Einspeisetarife sind niedriger, weil private Mini-Einspeiser natürlich weder Personal-, noch Kraftwerks-, noch Infrastrukturkosten zu tragen haben (von deinem Bezugstarif bauen die Netzbetreiber ja Leitungen, Masten, Kraftwerke und bezahlen ihre Leute, was du als Privatmensch alles nicht machst). Geduldet wird es, weil die Netzbetreiber gesetzlich sowieso eigentlich seit langem verpflichtet sind, moderne Zähler einzubauen (formal dürfte es schon heute keine Feraris-Zähler, also die mit Drehscheibe, mehr geben, egal ob PV oder nicht). Wenn sie das nicht machen, sind sie selbst schuld.
Das gilt mir und ohne neuem Gesetz identisch so.
Willst du rechtlich konform vergütet werden (mit oder ohne neuem Gesetz, auch hier egal) musst du dich beim Netzbetreiber zum Einspeisen anmelden und dich als Unternehmer beim Finanzamt anmelden (entweder als Kleinunternehmer anmelden oder alternativ Umsatzsteuer bezahlen).
Bezüglich Vergütung verändert das neue Gesetz gar nichts. Es macht es nur einfacher, wenn man nicht(!) vergütet werden will.
Vermutlich kannst Du die Einspeisevergütung von 7,xy ct/kWh beantragen und nach einer Abrechnungsgebühr von vermutlich 30Euro/ Jahr bleiben dann zumindest ein paar Cent auf Deinem Konto. Oder du verschenkst den guten Co2 freien Strom hast ein Gutes Gewissen und der Stromanbieter verkauft den für 50ct/kWhStunde an Leute die Ökpstrom bestellt haben. mit dem Gewinn fährt der Vorstand dann einen dicken SUV V8 Benziner und freut sich des Lebens.
Ich vermisse bei den ausführlichen Ausführungen den Hinweis zur Erstattung des überschüssigen Stroms, der von der
Balkonkraftwerkanlage erzeugt wird.
Der z.Zt. an den Grundversorger gespendet wird. Freundlicherweise wird auf dem
Zweirichtungszähler dieser “gespendete”
STROM in Summe angezeigt.
Du musst dich beim Netzbetreiber als Einspeiser anmelden und dich beim Finanzamt (nur dort, nicht beim Gewerbeamt) als Unternehmer anmelden.
Das ist unabhängig vom neuen Gesetz und war schon imemr so, wenn man Vergütung will.
Guten Tag ,
es kann doch nicht sein , dass Wohnungseigentümer den KLimawandel durch Einspruch bei Eigentümerversammlung in Bezug Balkon- PV verhindern !!!
Bravo, guter Punkt!
Die Vereinfachungen bei der Anmeldung sind ein nice to have. Solange die Balkonkraftwerke nicht in den Katalog der privilegierten Änderungen in WEG und BGB aufgenommen wurden, nutzt das aber nichts. Die Ampel soll sich endlich beeilen!
Am 15. Mai wurde das Solarpaket 1 endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 16.05 24 in Kraft. Ausnahmen Artikel 2 Nr. 11 und Artikel 8 treten erst am Januar 2025 in Kraft. Artikel 12 Nr. 2 tritt am 20.05 in Kraft.
Hallo,
danke für den Beitrag, er ist sehr informativ.
Ich habe eine kurze Frage, gilt ein Balkonkraftwerk jetzt schon als privilegierte Maßnahme? Oder kann der Vermieter noch ein Balkonkraftwerk nicht erlauben?
Hallo Susann,
Leider sind Balkonkraftwerke noch nicht in den Katalog priviligierter Maßnahmen aufgenommen. Hier müssen wir noch warten!
Freundliche Grüße,
Alexander Jakob
Am 04.07. um 16.10 Uhr sollen endlich die 2. und 3. Sitzung des Gesetzentwurfs im Bundestag stattfinden. Danach muss es dann nur noch durch den Bundesrat. Für die Bundesratssitzung am 05.07. steht es leider noch nicht auf der Tagesordnung. Ob die Tagesordnung des Bundesrats noch kurzfristig geändert wird, weiß ich nicht, aber es geht jetzt langsam voran. Wenn es am 05.07. nicht in den Bundesrat kommt, wäre die nächste Möglichkeit erst wieder nach der Sommerpause am 27.09.
Die Privilegierung ist jetzt endlich durch den Bundesrat. Jetzt muss nur noch der Bundespräsident unterschreiben, dann muss es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Am Tag nach der Veröffentlichung tritt es dann in Kraft.
Heute am 16.10.2024 ist das Gesetz zur Privilegierung endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/306/VO.html
Ab dem 17.10.2024 können wir unsere Balkonsolaranlagen endlich auch gegen den Willen der Eigentümergemeinschaft aufbauen. Ein ganz großes Dankeschön an unsere grüne Bundestagsfraktion.
Die Gesetzgebung der Bundesregierung hinsichtlich Ballkonkraftwerke geht in Ordnung ,
aber leider verbietet der Landesgartenverband Ballkonkraftwerke in Kleingartensparten .
Ich habe mir eine 300 Watt -Anlage für meinen Kleingarten angeschafft mit dem Gedanken
auch ein bisschen an der Energiewende teilzunehmen, ich musste sie hinsichtlich der
Gesetzgebung des Landesgartenverband Sachsen wieder ausser Betrieb nehmen .
Hallo,
in ihrer Übersicht „Neuregelungen für Balkonkraftwerke ab 2024“ erwähnen sie den Punkt Bauproduktregelung nach welcher auch Module über 2m² zugelassen sind. Nur, ist die Klarstellung des DIBt gesetzlich relevant? Im Solarpaket der Bundesregierung ist davon nichts erwähnt.
Wenn ich ein Balkonkraftwerk bis 2000W im eigenen Garten aufstelle, gibt es da überhaupt eine Größenbegrenzung der Module?
Über eine Information würde ich mich freuen.
Freundliche Grüße
Das ist wohl die beste Zusammenfassung, die ich bis jetzt gefunden habe!
Gerne schnell die Priveligierung hinzufügen, damit ich die Seite direkt meinem Vermieter schicken kann 😉
Deutschland ist und bleibt ein Bürokratiemonster. In Österreich sind Balkonkraftwerke sehr einfach und problemlos zu installieren. Auch die Pflicht eines entsprechenden Stromzählers gibt es dort nicht. Wenn mein Balkonkraftwerk mehr Strom produziert, als ich gerade verbrauche, sackt der Netzbetreiber den Strom ohne Gegenleistung ein, verkauft den Strom aber für >30 ct je kWh weiter. Ich habe jetzt sogar eine Abrechnung vom ersten Betriebsjahr meines Balkonkraftwerks bekommen mit ausgewiesenen Null €uro Umsatz. Meiner Meinung nach ein bürokratischer Wahnsinn. Da wiehert der Amtsschimmel…
Bei Gesetze und Regeln fehlt:
wenn zusätzlich zu einer PV Anlage ein BKW installiert wird, wird von der Einspeisevergütung prozentual die Leistung der einzelnen Module der BKW, ( 1760 Wp ges. auf 4 Modulen a 420 Wp ) und nicht die auf 800 W plombierte Wechselrichterleistung abgezogen !!!
z.B. ich habe eine PV-Anlage mit 9,1 kWp mit 10 kW Speicher, einen Ohmpilot der ein 9 kW Heizschwert zur Unterstützung der Heizung dient.
Zusätzlich habe ich eine Wallbox zum Betrieb meines Hybrid-Autos. Ich speise also fast nichts ins öffentliche Netz. Trotzdem wird mir durch den Betrieb des BKWs die Leistung von 1760 Wp abgezogen. Dies bedeutet einen Abzug von 17% statt 8%. Ist das so richtig ? Ich bin der Meinung dies trägt nicht unbedingt zur Förderung der Energiewende bei.
Was hier überhaupt nicht angesprochen wird, bei jedem Balkon wo der Nachbar oben drüber eine Solarplatte mit einem Winkel anbringt, hat der untere Nachbar erhebliche Schattenbildung durch die Solarplatte zu verzeichnen. Das heißt, er hat weniger Licht, weniger Sonneneinstrahlung und guckt wenn er auf seinem Balkon sitzt, immer auf ein Stück Solarplatte vom Nachbarn oben drüber. Das kann es doch nicht sein, oder? Die Solarplatte müsste auf jeden Fall gerade an der Balkonbrüstung angebracht werden, sonst hat jeder Balkon der darunter liegt erhebliche Beeinträchtigungen/Schattenbildung!!! Das ist gerade bei uns ein Streitgespräch. Leider ist der obere Nachbar nicht einsichtig.
Glückwunsch, Alex!
Super geschrieben.
Endlich mal Klarheit zu vielen Fragen, die ich bislang hatte.
Zu diesem Text:
„Der Entwurf der Norm IEC 60364-7-751 sieht vor, dass sogenannte „generating sets“ – also auch Balkonkraftwerke – nicht mehr an bestehende Endstromkreise angeschlossen werden dürfen.“… ein Frage:
Bedeutet das, das dann ein BKW nur fest (mit eigenem Kabel bis zum Zählerschrank) also fest anzuschließen ist? Oder gibts da noch weitere Regelmentierungen?
BG MD
Wie läuft das eigentlich bei Mehrparteienanschlüssen, wo es gegenüber dem Netzbetreiber einen Hauptzähler und gemeinschaftsintern Zwischenzähler gibt? (z.B. Garten- oder Garagenanlagen) Darf da jeder auf seinem Dach ein Balkonkraftwerk betreiben oder nur die Gemeinschaft mit ihren berechtigten Vertretern eins mit 800W?